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Datenschutz in der Urteilsentscheidung
Mir wurde durch einen Steuerberater die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Leipzig übersandt (1 K 1720/14, DStR 2016 S. 1610). Der Steuerberater „erzürnte“ sich über persönliche Angaben in dem Urteil des Sächsischen ). In einem Rechtsstreit über die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten hatte das FG den Beruf, die Höhe des Einkommens und die Geburtsdaten der Kinder unter Angabe des Anfangsbuchstaben des Namens im Sachverhalt angegeben. Der Kläger rügte diese Angaben im Urteil, weil dadurch seine Person und Familie identifiziert werden könne. Das FG war in seinen Stellungnahmen in diesem Verwaltungsprozess nicht „lernfähig“ und verteidigte die Angaben, weil diese zum „besseren Verständnis der Entscheidung führen“ würden. Offensichtlich waren sich die Richter wohl selbst nicht so sicher, was sie da entschieden haben?!
Jedenfalls kam es jetzt zu einem richtungsweisenden Urteil des VerwG Leipzig, das rechtskräftig wurde, weil das FG kein Rechtsmittel einlegte. Was kann man daraus lernen?
Der Prozessbevollmächtigte hat das Urteil unter dem Aspekt der Beachtung des Steuergeheimnisses und des Datenschutzes zu pr...