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Rettungsdienste vor dem „Aus“
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB TAAAF-84928 Es ist seit vielen Jahren üblich, dass Krankenhäuser die Versorgung mit ärztlichen Leistungen temporär durch die Hinzuziehung von Honorarärzten aufrechterhalten. Diese erhalten einen festen Stundensatz für die Zeit ihrer geleisteten Arbeit, ohne im Vorhinein verpflichtet zu sein, angebotene Dienste zu übernehmen. Auf Honorarärzte wird insbesondere dann zurückgegriffen, wenn sich angestellte Ärzte im Urlaub befinden oder aus anderen Gründen kurzfristig „ersetzt“ werden müssen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Honorararztmodells
[i]LSG Mecklenburg-Vorpommern: abhängige Beschäftigung Es stellt sich die Frage, wie die Beschäftigung der Ärzte rechtlich zu bewerten ist. Speziell zum über „Honorarkräfte“ abgedeckten sog. Rettungsdienst hat sich mit Urteil vom - L 7 R 60/12 das LSG Mecklenburg-Vorpommern positioniert und eine Einordnung als freiberufliche (sozialversicherungsfreie) Beschäftigung des Arztes verneint. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat das BSG zurückgewiesen (B 12 R 19/15 B).
[i]Uneinheitliche Rechtsprechung der (Landes-)sozialgerichteDie Sichtweise der (Landes-)Sozialgerichte bezüglich des Umgangs mit Honorarärzten ist uneinheitlich. Zwar kommt es letztl...