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BFH: Für den Begriff der „Betriebsstätte“ in § 9 Nr. 3 GewStG kommt es nur auf nationales Recht an – keine gewerbesteuerliche „subject to tax“-Klausel
Gemäß § 9 Nr. 3 GewStG ist der Gewinn aus Gewerbebetrieb und der Hinzurechnungen nach § 8 GewStG um den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens zu kürzen, der auf eine „nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfällt“. Der BFH hatte darüber zu entscheiden, ob es für die Bestimmung des Begriffs der „Betriebsstätte“ (hier in Form eines Einkaufsbüros) nur auf die nationale Regelung des § 12 AO ankommt oder ob die Vorschriften des einschlägigen DBA Vorrang genießen.
In der Sache ging es um eine GmbH (Klägerin) mit Sitz in Deutschland, deren Geschäftstätigkeit darin bestand, als sog. Importvermittler für eine weitere GmbH den gesamten Wareneinkauf in der Türkei zu vermitteln. Die GmbH unterhielt zu diesem Zwecke ein Einkaufsbüro in der Türkei. Außer den aus dem Einkaufsbüro erlösten Vermittlungsprovisionen erzielte die Klägerin keine weiteren Umsätze. Die GmbH qualifizierte das Einkaufsbüro als nicht in Deutschland belegene Betriebsstätte und kürzte ihren Gewerbeertrag gem. § 9 Nr. 3 GewStG um das auf die Betriebsstätte entfallende Ergebnis.
Nach einer Außenprüfung lehnte die Finanzverwaltung das Vorliegen einer im Inland belegenen Betriebsstätte ab und veranlagte den ...