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Abgrenzung zwischen Liebhaberei und Pferdezuchtbetrieb
Mit hat das niedersächsische Finanzgericht zur Vorsteuerabzugsbeschränkung des § 15 Abs. 1a UStG im Falle des ertragsteuerlichen Repräsentationsaufwands i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG entschieden.
A. Leitsätze (vereinfacht)
1. Im Zusammenhang mit dem umsatzsteuerlichen Abzugsverbot i. S. des § 15 Abs. 1a UStG i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG ist zunächst maßgebend, ob ein Aufwand seiner Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 EStG fällt.
2. Der Betrieb einer Pferdezucht in größerem Umfang mit erheblichen Umsätzen dient bei typisierender Betrachtung nicht einer überdurchschnittlichen Repräsentation, der Unterhaltung von Geschäftsfreunden, der Freizeitgestaltung oder der sportlichen Betätigung.
3. Wird als unternehmerischer Zweck die Unterhaltung eines Pferdestalls mit dem Ziel der Teilnahme an Turnieren nachgewiesen, ist davon auszugehen, dass solche Aufwendungen einem überdurchschnittlichen Repräsentationsbedürfnis des Betriebsinhabers dienen, zumal wenn dieser ein/e Sportreiter/Sportreiterin im Spitzenbereich ist.
B. Sachverhalt
Der Unternehmensgegenstand der Klägerin, welche in der Rechtsform einer GmbH auftrat, umfasste den Kauf und Verkauf sowie die Ausbildung von Pferden und die Förderung talentierter Reiter für den Spitzensport.
Die Klägerin hatte z...