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BBK Nr. 21 vom

Umfang der Offenlegungspflicht von Kleinstkapitalgesellschaften

Höheres Ordnungsgeld droht bei Übererfüllung

Thomas C. Wolf

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

[i]Wolf, Folgen unterlassener oder verspäteter Offenlegung von Jahresabschlüssen, BBK 19/2015 S. 899 NWB WAAAF-03965Alle publizitätspflichtigen Unternehmen haben ihrer Offenlegungsverpflichtung in der vom Gesetz vorgeschriebenen Art und Weise nachzukommen. Erfüllt eine Gesellschaft die Voraussetzungen gemäß § 267a HGB als Kleinstkapitalgesellschaft und möchte sie in den Genuss der Erleichterungen zur Offenlegung gemäß § 326 HGB kommen, muss sie ihre Bilanz in elektronischer Form zur Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen.

Veröffentlicht die Gesellschaft hingegen ihre Rechnungslegungsunterlagen zur Bekanntmachung beim Betreiber des Bundesanzeigers, macht also mehr als eigentlich erforderlich ist, und erfolgt die Offenlegung verspätet erst nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist (aber vor der Festsetzung des Ordnungsgeldes), muss sich die Gesellschaft nach dem als kleine Kapitalgesellschaft behandeln lassen, gegen die ein Ordnungsgeld von 1.000 € verhängt werden kann.

[i]Hinterlegung als zwingende Voraussetzung „Auf den ersten Blick“ hat die Gesellschaft mehr gemacht, als sie nach der gesetzlichen Regelung eigentlich müsste (sie veröffentlichte ihren Jahresabschluss, anstatt ihn „nur“ zu hinter...

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