Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Fallstricke bei den Betriebsgrößenmerkmalen des § 7g EStG
Bei [i]Happe, Änderungen beim Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG, BBK 7/2016 S. 327 NWB VAAAF-69734 Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, können Investitionsabzugsbeträge nur geltend gemacht werden, wenn das Betriebsvermögen am Schluss des jeweiligen Abzugsjahres 235.000 € nicht übersteigt. In diesen Fällen kommt es auf den Gewinn nicht an. Auch die Bilanzsumme ist für die Betriebsvermögensgrenze nicht relevant. Es stellt sich jedoch die Frage, ob die Minderungen der Steuerrückstellungen aufgrund in Anspruch genommener Investitionsabzugsbeträge sich auf die Betriebsvermögensgröße im Sinne des § 7g EStG auswirken. Fallstricke mit einem erheblichen Zinsrisiko können sich insbesondere bei der Ermittlung des maßgeblichen Betriebsvermögens bei bilanzierenden Personengesellschaften und bei einer nachträglichen Erhöhung des Betriebsvermögens ergeben. Auch hinsichtlich der Gewinngrenze von 100.000 € bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG gilt es, einiges zu beachten.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Betriebsvermögensgrenze bei einer Kapitalgesellschaft
1. Sachverhalt
[i]Vorläufiges Betriebsvermögen einer KapGesDie A-GmbH (Wirtschaftsjahr = Kalenderjahr) hat in der Steuerbilanz zum ein Betriebsvermögen in Höhe von 220.000 € ausgewiesen. Dabei ...