Körperschaftsteuer | Erdienensdauer bei einer Unterstützungskassenzusage (BFH)
Der von der Rechtsprechung zu
Direktzusagen entwickelte Grundsatz, nach dem sich der beherrschende
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft einen Anspruch auf
Altersversorgung regelmäßig nur erdienen kann, wenn zwischen dem
Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand noch ein
Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, gilt auch bei einer mittelbaren
Versorgungszusage in Gestalt einer rückgedeckten Unterstützungskassenzusage
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Gemäß § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG dürfen Zuwendungen an eine Unterstützungskasse von dem Unternehmen, das die Zuwendungen leistet (Trägerunternehmer), als Betriebsausgaben abgezogen werden, soweit die Leistungen der Kasse, wenn sie vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem betrieblich veranlasst wären.
Sachverhalt: Streitig ist, ob Zuwendungen für eine dem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte nicht mehr (voll) erdienbare mittelbare Versorgungszusage in Gestalt einer arbeitgeberfinanzierten rückgedeckten Unterstützungskassenzusage nach § 4d Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG Betriebsausgaben darstellen oder als verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG anzusetzen ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Die Zuwendungen an die Unterstützungskasse sind nicht betrieblich veranlasst und dürfen daher das Einkommen der Klägerin nicht mindern. Vorliegend sind sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst.
Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung von Versorgungszusagen kann dann gegeben sein, wenn sich der Gesellschafter diese Leistungen im Zeitraum zwischen Zusage und seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr erdienen kann (sog. Erdienbarkeit; u.a. sowie v. - ).
Diese auf die Beurteilung von Direktzusagen entwickelte Rechtsprechung ist auf mittelbare Versorgungszusagen grundsätzlich übertragbar.
Von einer Erdienbarkeit der Leistungen ist im Allgemeinen nicht mehr auszugehen, wenn die Zusage einem Gesellschafter-Geschäftsführer erteilt wurde und dieser im Zusagezeitpunkt das 60. Lebensjahr vollendet hatte oder wenn zwischen dem Zusagezeitpunkt und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand nur noch eine kurze Zeitspanne liegt.
In solchen Fällen ist prinzipiell davon auszugehen, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter im Interesse der Gesellschaft von der Erteilung einer Pensionszusage abgesehen hätte. Es liegt dann regelmäßig eine vGA vor.
Ein Versorgungsanspruch ist nach ständiger Senatsrechtsprechung von einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer grundsätzlich nur dann erdienbar, wenn zwischen der Erteilung der Pensionszusage und dem vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand ein Zeitraum von mindestens zehn Jahren liegt, wobei diese Frist nicht starr ist.
Ist aufgrund der Gegebenheiten des Einzelfalles anderweitig sichergestellt, dass mit der Zusage die künftige Arbeitsleistung des Geschäftsführers abgegolten werden soll, ist eine erdienbare Zusage auch dann anzunehmen, wenn die besagten Zeiträume nicht erreicht werden.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
PAAAF-84805