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FG Hessen | Keine Anwendung des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs auf Streubesitzanleger eines Fonds
Die abkommensrechtliche Freistellungsmethode für die an einen (Spezial-)Fonds bezahlten Dividenden (Schachtelprivileg, hier Art. 24 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 DBA Polen) steht auch nach § 4 Abs. 1 InvStG nur denjenigen Fondsanlegern zu, die selbst die persönlichen Voraussetzungen des Schachtelprivilegs erfüllen (hier Status einer Kapitalgesellschaft) und durchgerechnet mittels des Fonds in der nach dem Abkommen erforderlichen Höhe (hier mindestens 10 %) an der ausländischen Gesellschaft beteiligt sind.
Geklagt hatte ein Spezial-Immobilien-Sondervermögen. An diesem waren im Wirtschaftsjahr 2009/2010 zwei Anleger jeweils zu mehr als 10 % und die übrigen Anleger jeweils zu weniger als 10 % beteiligt. Das Sondervermögen war wiederum zu 100 % an einer polnischen Kapitalgesellschaft beteiligt. [i]Gericht hält die anlegerbezogene Betrachtungsweise für zutreffendDiese schüttete rund 5 Mio...