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Zur Reichweite von Besteuerungsvorbehalten bei Doppelansässigkeit
[i]BFH, Beschluss vom 25. 5. 2016 - I B 139/11 NWB HAAAF-80029 Im Zeitalter der Globalisierung weicht die örtliche Verwurzelung von Personen oder Gesellschaften zunehmend auf. Seit den EuGH-Entscheidungen in den Rechtssachen Centros oder Überseering ist der Weg- bzw. Zuzug von Gesellschaften innerhalb des Binnenmarkts unter dem Schutzmantel der Niederlassungsfreiheit rechtlich legitimiert. Das Auseinanderfallen von Sitz- und Geschäftsleitungsort führt zu einer sog. Doppelansässigkeit, die auch natürliche Personen begründen können, wenn sie in mehr als nur einem Staat der unbeschränkten Steuerpflicht – z. B. aufgrund mehrerer Wohnsitze – unterliegen. Für Zwecke der DBA-Anwendung sind Fälle der Doppelansässigkeit von besonderer Brisanz, weil „der“ Ansässigkeitsstaat für die Vermeidung von Doppelbesteuerungsgefahren verantwortlich ist. Gleichwohl ist die herkömmlich gewählte Steuerfreistellung in der jüngeren Vergangenheit zunehmend von Ausnahmen gespickt, wie sie in Deutschland unilateral auch im Katalog des § 50d EStG enthalten sind. Bislang nicht höchstrichterlich geklärt war die Frage, welche Wirkung solche Besteuerungsvorbehalte in Fällen der Doppelansässigkeit entfalten.