Untersagung der geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen einer im EU-Ausland ansässigen, grenzüberschreitend tätigen
Person
Leitsatz
1) Eine lediglich vorübergehende Tätigkeit im Inland liegt regelmäßig nicht mehr vor, wenn eine Person im Inland nicht nur
einzelne, sondern mehrere Steuerpflichtige an verschiedenen Orten berät und vor verschiedenen FÄ und FG'en in einer Vielzahl
von Verfahren vertritt.
2) Das Vorhandensein von Räumen ist ein gewichtiges Indiz für eine nur vorübergehende Tätigkeit im Inland, kann aber durch
gewichtige gegenläufige Indizien widerlegt werden.
3) Die §§ 3, 3a und 7 StBerG sind gemeinschaftsrechtskonform.
Fundstelle(n): DStR 2016 S. 2824 Nr. 48 EFG 2016 S. 1730 Nr. 20 GAAAF-84552
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