Rechtlicher Ausgangspunkt für die Entstehung eines Ersatzanspruchs für untergegangene Urlaubsansprüche ist der Verzug des Arbeitgebers. Der Urlaubsanspruch geht mit Ablauf des Übertragungszeitraumes unter. Erforderlich ist deshalb ein vorhergehendes Urlaubsverlangen des Arbeitnehmers, weil dem Arbeitgeber nicht die Pflicht obliegt, dem Arbeitnehmer Urlaub zu erteilen. Dies ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Konstruktion des Urlaubs als Anspruch, § 194 BGB. Dem stehen auch europarechtliche Vorgaben nicht entgegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2016 S. 2490 Nr. 42 NJW 2016 S. 10 Nr. 43 NWB-Eilnachricht Nr. 45/2016 S. 3367 YAAAF-84478
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