BVerwG Beschluss v. - 3 C 22.15 (3 C 44.09)

Instanzenzug:

Gründe

1Die Klägerinnen und der Beklagte haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das hat zur Folge, dass die Urteile der Vorinstanzen wirkungslos sind und das Verfahren einzustellen ist (§ 141 Satz 1, § 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). Über die Kosten des Verfahrens ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es der Billigkeit, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen wäre.

2Der Rechtsstreit betrifft die Umlagefinanzierung des beklagten Zweckverbands durch Landkreise und kreisfreie Städte. Mit ihrer Negativentscheidung vom (SA.25051) hat die Europäische Kommission beschlossen, dass die Umlage eine staatliche Beihilfe darstelle und mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Zugleich hat sie Deutschland verpflichtet, die ausgezahlten Beihilfen zurückzufordern und weitere Zahlungen einzustellen. Das Gericht der Europäischen Union (Urteile vom - T-309/12 [ECLI:EU:T:2014:676], Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission - und T-295/12 [ECLI:EU:T:2014:675], Deutschland/Kommission -) und der Gerichtshof der Europäischen Union (Urteil vom - C-446/14 P [ECLI:EU:C:2016:97], Deutschland/Kommission -) haben die gegen die Negativentscheidung der Kommission gerichteten Nichtigkeitsklagen rechtskräftig abgewiesen. Der bestandskräftige Beschluss der Kommission ist gemäß Art. 288 Abs. 4 AEUV verbindlich und verbietet den nationalen Gerichten zuwiderlaufende Entscheidungen (vgl. [ECLI:EU:C:2000:689], Masterfoods und HB - Rn. 50, 52).

3Der Zweckverband wurde auf das Urteil des Gerichts der Europäischen Union aufgelöst und befindet sich in Liquidation. Auf der Grundlage des Gesetzes zur Neuorganisation der Tierkörperbeseitigung in Rheinland-Pfalz ist der Beklagte vollständig aus dem Markt ausgeschieden, weshalb eine Notwendigkeit zur Beseitigung einer Wettbewerbsverfälschung nicht mehr gegeben ist und die Kommission auf die Rückforderung der unzulässigen Beihilfe verzichtet hat. Darauf beruht die Erledigungserklärung der Klägerinnen, der sich der Beklagte angeschlossen hat.

4Vor diesem Hintergrund und auf der Grundlage des -, mit dem das 3 C 44.09 - aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wurde, wäre der auf Rückzahlung und Unterlassen ungenehmigter Beihilfen gerichteten Klage ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht nach in vollem Umfang stattzugeben gewesen. Es entspricht daher billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

5Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht. Er ergibt sich aus den fortbestehenden Beschlüssen der Vorinstanzen sowie für das Revisionsverfahren aus dem Beschluss des Senats vom (300 000 €).

Fundstelle(n):
KAAAF-84474