Online-Nachricht - Mittwoch, 19.10.2016

Körperschaftsteuer | Fehlende Steuerbescheinigung über Ausschüttung aus Kapitalrücklage (FG)

Eine fehlende Steuerbescheinigung über eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage führt zu einer kapitalertragsteuerpflichtigen Leistung. § 27 Abs. 5 KStG ist verfassungsgemäß (; Revision anhängig).

Sachverhalt: Klägerin ist eine GmbH. 2010 zahlte die Klägerin eine Ausschüttung aus der Kapitalrücklage, ohne eine Bescheinigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG zu erstellen. Aus den Bilanzerläuterungen war ersichtlich, dass eine Ausschüttung erfolgt sein musste. Das FA vertrat die Auffassung, dass das steuerliche Einlagekonto unverändert festzustellen und Kapitalertragsteuer auf die Ausschüttung zu erheben sei.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG). In diesem Zeitpunkt hat im Fall des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG der Schuldner der Kapitalerträge den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG).

  • Ist für eine Leistung bis zum Tag der Bekanntgabe der erstmaligen Feststellung im Sinne des § 27 Absatz 2 KStG (steuerliches Einlagekonto) zum Schluss des Wirtschaftsjahrs der Leistung eine Steuerbescheinigung nicht erteilt worden, gilt der Betrag der Einlagenrückgewähr als mit 0 € bescheinigt (§ 27 Abs. 5 Satz 2 KStG).

  • Zwar werden die Kapitalerträge erst am Tag der Bekanntgabe des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 KStG gemäß § 27 Abs. 5 Satz 1 und 2 KStG fingiert. Dies kann aber nur auf den Zeitpunkt des Zuflusses zurückwirken, da die Wirkungen einer Fiktion nicht teilbar sind für den Zeitraum bis zur Bekanntgabe des Feststellungsbescheides und für den dieser Bekanntgabe nachfolgenden Zeitraum.

Hinweis:

Das FG hat die Revision unter dem zum BFH zugelassen, da in die Frage des Zeitpunktes der Entstehung der Kapitalertragsteuer nicht problematisiert wurde.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-84362