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Gesellschaftsrecht | Anspruch des Genussscheininhabers auf Rechenschaftslegung
Ein Genussscheininhaber kann nach allgemeinen Grundsätzen Rechenschaftslegung verlangen, soweit er sie zur Plausibilisierung seines Anspruchs benötigt. Wenn der Genussscheininhaber einen Anspruch auf eine festgelegte Zinsleistung hat, die entfällt, soweit dadurch ein Bilanzverlust entstünde, besteht die Rechenschaftslegung in der Mitteilung des Jahresabschlusses. Ferner hat der Senat entschieden, dass ein weitergehender Auskunftsanspruch zu einzelnen Bilanzpositionen bei dem begründeten Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwiderlaufenden Verhaltens der Aktiengesellschaft bestehen kann. Die zulässige Ausübung von Gestaltungsspielräumen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses wie auch beim Gewinnverwendungsb...