BFH Beschluss v. - II S 16/16

Vertretungszwang für die Erhebung einer Anhörungsrüge

Leitsatz

Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge, wenn für die beanstandete Entscheidung ihrerseits Vertretungszwang galt.

Gesetze: FGO § 62 Abs. 4, FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Durch Beschluss vom II B 11/16 verwarf der beschließende Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig, da die Klägerin die Beschwerde unter Nichtbeachtung des Vertretungszwangs vor dem Bundesfinanzhof (BFH) trotz entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils des Finanzgerichts selbst eingelegt hatte. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin persönlich mit Schreiben vom .

2 II. Die von der Klägerin persönlich eingelegte Anhörungsrüge ist unzulässig. Sie war deshalb durch Beschluss zu verwerfen.

3 1. Die Klägerin hat den Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 der FinanzgerichtsordnungFGO—) nicht beachtet. Der Vertretungszwang für Verfahren vor dem BFH gilt auch für die Erhebung einer Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO, wenn für die beanstandete Entscheidung —wie hier eine Entscheidung über eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision— ihrerseits Vertretungszwang galt (, BFH/NV 2012, 1149). Da der Vertretungszwang bei der Einlegung des Rechtsbehelfs zu beachten ist, hätte die Klägerin ihre gegen den Beschluss II B 11/16 gerichtete Anhörungsrüge durch eine postulationsfähige Person oder Gesellschaft i.S. des § 62 Abs. 4 FGO einlegen müssen. Dies ist im Streitfall nicht erfolgt.

4 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2016:B.160816.IIS16.16.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2016 S. 1746 Nr. 12
RAAAF-84223