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Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 09 | Verbilligte Vermietung: Es kommt beim Vergleich auf die ortsübliche Bruttomiete an

Beträgt die vereinbarte Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung, gilt eine Vermietung als vollentgeltlich. Die Aufwendungen können dann zu 100 % als Werbungskosten abgezogen werden. Jetzt hat der BFH geklärt, dass unter der ortsüblichen Marktmiete die ortsübliche Bruttomiete – d.h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten – zu verstehen ist.

Eine wichtige Frage für alle, die Wohnraum verbilligt vermieten, hat der Bundesfinanzhof jüngst geklärt.

Die für die Vermietungseinkünfte zuständigen Richter des IX. Senats des BFH – mit dem Präsidenten Prof. Dr. Rudolf Mellinghoff an der Spitze – haben entschieden: Unter der ortsüblichen Miete für Wohnungen vergleichbarer Art, Lage und Ausstattung ist die ortsübliche Bruttomiete zu verstehen. Also die Kaltmiete zuzüglich der Kosten, die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähig sind. Dies ist vorteilhaft, wenn zwar die Kaltmiete reduziert wird, die Nebenkosten vom Mieter aber in voller Höhe gezahlt werden. Das kommt in der Praxis häufig vor.

Den Hintergrund müssen wir Ihnen als Steuerprofi nicht groß erklären. Es geht insbesondere um die verbilligte Vermietung an Angehörige. Beträgt das En...

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