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BBK Nr. 20 vom Seite 964

Vermeidung der ungewollten Beendigung einer Betriebsaufspaltung

Wolfgang Eggert

[i]Ausführlicher Beitrag ab Seite 980Die Betriebsaufspaltung ist ein regelmäßig vom BFH bestätigtes Rechtsinstitut ohne gesetzliche Grundlage. Problematisch ist vor allem die nicht entdeckte Betriebsaufspaltung, deren Beendigung erst die Außenprüfung erkennt und dann die stillen Reserven im Besitzunternehmen aufdeckt. Gleiches gilt für ein nicht geplantes Ende. Eine rechtzeitige Absicherung ist daher sinnvoll und notwendig.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

I. Beendigung der Betriebsaufspaltung

[i] Söffing/Micker, Die Betriebsaufspaltung, 6. Aufl., Herne 2016 Eine Betriebsaufspaltung kann beendet werden durch den Wegfall der personellen oder sachlichen Verflechtung oder durch die Veräußerung des Besitzunternehmens oder Veräußerung oder Aufgabe des Betriebsunternehmens. Die Folge: Stille Reserven, die im Besitzunternehmen gebildet wurden, müssen aufgelöst und versteuert werden.

Die Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Veräußerung oder Aufgabe ist in der Regel unproblematisch, weil so geplant. Die Beendigung durch den Wegfall der sachlichen und/oder personellen Verflechtung muss jedoch vom Berater erkannt werden. Das erfordert wiederum, dass der Mandant seine Absicht kund...

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