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Die Abschichtungsvereinbarung im Erbrecht
Ein formfreier und zeitsparender Weg der Erbauseinandersetzung
Der BGH hat in seinem sog. Abschichtungsurteil vom - IV ZR 346/96 (BGHZ 138 S. 8) die Abschichtung als dritten Weg der Erbauseinandersetzung neben der Auseinandersetzung bzw. Teilung des Nachlasses durch Vertrag (§ 2042 BGB) und der Erbteilsübertragung anerkannt. Trotz vielfältiger Kritik in der Literatur hat der BGH seine Rechtsansicht in seinem Urteil vom - IV ZR 174/03 NWB BAAAB-99079 nochmals bestätigt. Viele Obergerichte sind der Ansicht des BGH gefolgt. Zuletzt hat das OLG Frankfurt/M. in einem aktuellen Beschluss vom - 20 W 76/15 NWB KAAAF-67921 festgestellt, dass eine solche Abschichtungsvereinbarung zulässig und im Grundsatz auch dann formfrei möglich ist, wenn ein Grundstück oder ein grundstücksgleiches Recht zum Nachlass gehört. Eine notarielle Beurkundung der Abschichtungsvereinbarung ist daher grds. nicht erforderlich. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die Möglichkeiten und Folgen der Abschichtung und erörtert wichtige Regelungsinhalte.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Möglichkeiten der Erbauseinandersetzung
[i]Erbauseinandersetzung jederzeit möglich, aber oft zeit- und kostenintensivIm Erbfall kann jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses verlangen (§ 2042 BGB). Die klassi...