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Lieferung von Blutplasma
, TMD Gesellschaft für transfusionsmed. Dienste mbH
Streitig war, ob die Lieferung von Blutplasma zur Herstellung von Arzneimitteln eine Lieferung von Blut i. S. von § 4 Nr. 17 Buchst. a UStG bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG darstellt.
A. Leitsatz
Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin gehend auszulegen, dass die Lieferung von menschlichem Blut, die die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung von der Steuer befreien müssen, nicht die Lieferung von aus menschlichem Blut gewonnenem Blutplasma umfasst, wenn dieses Blutplasma nicht unmittelbar für therapeutische Zwecke, sondern ausschließlich zur Herstellung von Arzneimitteln bestimmt ist.
B. Sachverhalt
Es handelt sich um ein Verfahren zum deutschen Steuerrecht. Ein Blutspendezentrum nimmt den Spendern mittels einer chemischen Verfahrenstechnik Blutplasma ab und vermischt dieses mit einer Antikoagulanzlösung. Diese Mischung wird dann in einer Zentrifuge weiterverarbeitet, um ihr bestimmte Bestandteile zu entziehen. Diese Bestandteile werden gesammelt und tiefgefroren an Pharmafirmen geliefert, u. a. an eine Firma in der Schweiz, die das Plasma abholte und es zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln zu ihren verschiedenen Produktionsstätten in andere Mitgliedstaaten transportierte...