Berufsrecht und Haftung der Wirtschaftsprüfer
2. Aufl. 2016
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IX. Berufsaufsicht (§§ 61a–71 WPO)
1. Neuordnung der Berufsaufsicht durch das APAReG
1.1 Die alte Rechtslage
Am trat das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) in Kraft und damit auch die Neustrukturierung der Berufsaufsicht. Ein kurzer Rückblick soll die Unterschiede zur heutigen Rechtslage verdeutlichen:
Vor dem Inkrafttreten des APAReG wurde die Berufsaufsicht von der WPK und der Abschlussprüferaufsichtskommission (APAK) wahrgenommen (§§ 57, 61a, 66a a. F. WPO). Diese war ein eigenständiges und weisungsunabhängiges Gremium, das aus berufsunabhängigen Privatpersonen bestand, die ehrenamtlich tätig wurden. Der APAK stand eine öffentliche Fachaufsicht über die WPK zu. Sie hatte darüber zu wachen, dass die WPK die Aufsicht über ihre Mitglieder geeignet, angemessen und verhältnismäßig ausübte. Die Überwachungstätigkeit der APAK erstreckte sich auf die Aufgaben, die die WPK gegenüber Mitgliedern wahrzunehmen hatte, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführten. Die WPK hatte die direkte Berufsaufsicht gegenüber allen ihren Mitgliedern in vollem Umfang. Ihre Instrumente waren das Rücknahme- und Widerrufsverfahren, das System der Qualitätskontrolle, die anlassbezogene Beruf...