Online-Nachricht - Mittwoch, 12.10.2016

Einkommensteuer | Besteuerung eines ausländischen "Spin-off" I (BFH)

Der BFH hat zur Frage entschieden, wie sog. Spin-off-Vorgänge amerikanischer Kapitalgesellschaften nach deutschem Recht zu behandeln sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG gehören Bezüge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S. des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (KStG) als verwendet gelten.

Sachverhalt: Die Klägerin erwarb im Jahr 2006 Aktien des US-amerikanischen Unternehmens A. A löste aufgrund eines Beschlusses des Verwaltungsrats ihre Beteiligung an der B zu 100 % aus ihrem Unternehmen heraus. In diesem Zuge erhielt jeder Anteilseigner für jede A Aktie eine B Aktie. Das Finanzamt legte in dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2008 den Wert der eingebuchten B Aktien der Besteuerung als Einnahmen aus Kapitalvermögen zugrunde. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg. Der BFH dagegen hob das Urteil auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück.

Hierzu führten die Richter weiter aus:

  • Die Übertragung von Aktien im Rahmen eines US-amerikanischen "Spin-off" führt grundsätzlich zu Kapitaleinkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG.

  • § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist unter Fortführung der Rechtsprechung des unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass eine Einlagenrückgewähr auch von einer Gesellschaft getätigt werden kann, die in einem Drittstaat ansässig ist und für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG geführt wird.

  • Dies gilt auch dann, wenn für Gesellschaften aus Drittstaaten ein formelles Feststellungsverfahren für das steuerliche Einlagekonto nach § 27 Abs. 1 bzw. Abs. 8 KStG fehlt.

Hinweis

Grundsätzlich führt das "Spin-off" demnach zu Kapitaleinkünften, auch soweit der Wert der Altanteile dadurch sinkt, dem Steuerpflichtigen bei wirtschaftlicher Betrachtung also kein Vorteil zufließt. Führt eine US-amerikanische Gesellschaft das Spin-off durch, muss ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Gesellschafter den Wert der erhaltenen Anteile versteuern, auch wenn es an einem Gewinnverteilungsbeschluss i. S. d. § 20 Abs. 5 Satz 2 EStG fehlt.

Bemerkenswert ist die Entscheidung des BFH jedoch, weil er unter unionsrechtskonformer Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das Gebot der Kapitalverkehrsfreiheit eine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr auch dann anerkennt, wenn kein Einlagekonto i. S. d. § 27 KStG geführt wird. Der Steuerpflichtige hat jedoch die Beweislast dafür, dass eine Einlagenrückgewähr vorliegt.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
FAAAF-83738