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BFH 14.05.2003 XI R 21/02, NWB 38/2003 S. 283

Finanzgerichtsordnung | keine Aufnahme eines weiteren Vorläufigkeitsvermerks nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 Abs. 1 FGO; § 351 AO)

Haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, wird die Steuerfestsetzung unanfechtbar. Die Erledigungserklärung ist eine prozessuale Bewirkungshandlung, die den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein – eine Steuerfestsetzung abänderndes – Urteil beendet, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Gegner abgegeben wird. Die Prozesslage wird durch diese übereinstimmenden Erklärungen abschließend gestaltet. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann ein weiterer Vorläufigkeitsvermerk in den Bescheid, den das FA seiner vor dem FG gegebenen Zusage entsprechend erlässt, nicht mehr aufgenommen werden ().

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