BGH Beschluss v. - I ZB 72/16

Instanzenzug: 4 M 392/16

Gründe

1Die Beschwerde ist nicht statthaft und damit unzulässig. Der Schuldner wendet sich mit seiner Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem die 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart das Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan an die 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart abgegeben hat. Ein Beschluss, mit dem ein Verfahren nach dem Geschäftsverteilungsplan an einen anderen Spruchkörper desselben Gerichts abgegeben wird, ist nicht anfechtbar (vgl. , MDR 2004, 698, 699 mwN).

Fundstelle(n):
ZAAAF-83552