BGH Beschluss v. - VI ZB 33/03

Leitsatz

[1] Hat die allgemeine Zivilabteilung den "Antrag" auf Abgabe an das Familiengericht desselben Amtsgerichts abgelehnt, so ist dieser Beschluß unanfechtbar. Die vom Beschwerdegericht gleichwohl zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 567

Instanzenzug: LG Frankfurt/Main vom AG Frankfurt/Main

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz, weil diese ihn am Umgangsrecht mit seinen Kindern gehindert und ihn dabei verletzt habe.

Er hat Klage beim Amtsgericht erhoben. Mit Schriftsatz vom stellte er den Antrag auf Verweisung an das Familiengericht. Diesen Antrag wies die allgemeine Zivilabteilung mit Beschluß vom zurück, da es sich nicht um eine familienrechtliche Angelegenheit handele. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht durch den angefochtenen Beschluß als unzulässig verworfen, weil dieser gemäß § 281 ZPO unanfechtbar sei. Die Unanfechtbarkeit folge zwar nicht unmittelbar aus dieser Vorschrift, weil sich aus ihrem Gesamtzusammenhang und Sinn und Zweck ergebe, daß sie nur den Verweisungsbeschluß meine, der die Unzuständigkeit ausspreche und das zuständige Gericht bezeichne. Die Unanfechtbarkeit ergebe sich aber aus dem allgemeinen Gesichtspunkt, daß es im Falle der Nichtverweisung durch Beschluß an einer rechtsmittelfähigen Entscheidung fehle. Maßnahmen des Gerichts, die der endgültigen Entscheidung vorausgingen und den allgemeinen Verfahrensgang beträfen, seien nämlich nicht selbständig anfechtbar.

Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Verweisung an das Familiengericht weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist trotz der Zulassung durch das Beschwerdegericht unzulässig.

1. Nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ist zwar grundsätzlich gegen einen Beschluß die Rechtsbeschwerde statthaft, falls das Beschwerdegericht sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies aber nicht für alle derartigen Beschlüsse. Eine Rechtsbeschwerde ist vielmehr unzulässig, wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt. In diesem Fall bleibt sie auch bei irriger Rechtsmittelzulassung unanfechtbar. Die Bindungswirkung des § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO tritt nämlich nur hinsichtlich des Vorliegens eines Zulassungsgrundes nach § 574 Abs. 2 ZPO ein, eröffnet aber nicht ein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel (vgl. Senatsbeschluß vom - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211; BGH, Beschlüsse vom - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482, 483; vom - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70; vom - I ZB 40/02 - WRP 2003, 895).

So verhält es sich hier.

2. Die Unanfechtbarkeit folgt allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aus § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO. Zwar ist ein auf Grund des § 281 ZPO ergangener Beschluß nach übereinstimmender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum auch dann grundsätzlich unanfechtbar, wenn der Antrag auf Verweisung abgelehnt wird, wobei dies teilweise aus dem Wortlaut des § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO, teilweise aus allgemeinen Grundsätzen abgeleitet wird (vgl. OLG Oldenburg MDR 1992, 518; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 281 Rdn. 27; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 281 Rdn. 41; Musielak/Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 281 Rdn. 11; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 281 Rdn. 22b; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 25. Aufl., § 281 Rdn. 11; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 281 Rdn. 14). § 281 ZPO findet aber nur Anwendung, wenn es um die Klärung der örtlichen oder sachlichen Zuständigkeit zwischen verschiedenen Gerichten geht. Demgegenüber geht es hier um die Frage, ob eine allgemeine Zivilabteilung eines Amtsgerichts ein Verfahren an das Familiengericht desselben Amtsgerichts "verweisen" muß. Hierbei handelt es sich um eine eventuelle Abgabe an einen anderen Spruchkörper innerhalb desselben Gerichts, auf die § 281 ZPO keine Anwendung findet (vgl. BGHZ 71, 264, 266 ff. und - NJW-RR 1993, 1282).

3. Eine Anfechtung der erstinstanzlichen Entscheidung und damit auch des diese Entscheidung bestätigenden zweitinstanzlichen Beschlusses war aber ausgeschlossen, weil eine Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts nicht gemäß § 567 Abs. 1 ZPO statthaft war. Die sofortige Beschwerde war nämlich weder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen (§ 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch handelte es sich um eine Entscheidung, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch im Sinne des § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zurückgewiesen worden ist.

Dies folgt daraus, daß die Entscheidung darüber, ob eine Sache an das Familiengericht desselben Gerichts abzugeben ist, von Amts wegen zu treffen ist, selbst wenn mit ihr zugleich ein "Gesuch" der Partei ablehnend beschieden wird. In diesem Fall ist eine Beschwerde nach § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 62. Aufl., § 567 Rdn. 4; MünchKommZPO/Aktualisierungsbd./Lipp, 2. Aufl., § 567 Rdn. 10; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 567 Rdn. 14; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 567 Rdn. 15 ; Rosenberg/Schwab/Gottwald, ZPO, 15. Aufl., § 147 III 4a je m.w.N.). Da es sich hier lediglich um die eventuelle Abgabe an das Familiengericht innerhalb desselben Gerichts handelt, geht es um die in einem solchen Fall unmittelbar in § 621 ZPO geregelte Geschäftsverteilung zwischen einer Zivilabteilung und dem Familiengericht innerhalb des Amtsgerichts. Die Geschäftsverteilung ist jedoch von dem Spruchkörper bei Eingang einer neuen Sache stets von Amts wegen zu beachten und zu prüfen. Wenn sich der mit der Angelegenheit befaßte Spruchkörper nach der Geschäftsverteilung nicht für zuständig hält, hat er das Verfahren von Amts wegen an den zuständigen Spruchkörper abzugeben, anderenfalls die Sachbearbeitung aufzunehmen. "Anträge" oder besser "Anregungen " der Parteien sind dafür nicht erforderlich und haben auch keine verfahrensgestaltende Funktion. Deshalb ist eine Beschwerde nach § 567 ZPO gegen die von Amts wegen zu treffende Entscheidung des Spruchkörpers nicht statthaft, zumal anderenfalls eine Partei durch einen "Antrag" die gesamte Amtstätigkeit des Gerichts der Beschwerde zugänglich machen könnte. Dies eröffnete nicht erwünschte Möglichkeiten zur Verfahrensverzögerung und entspricht nicht dem Sinn und Zweck des § 567 ZPO. Es muß daher bei dem allgemeinen Grundsatz verbleiben, dass Maßnahmen des Gerichts, die der Sachentscheidung vorausgehen, grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar sind. Bei der hier zu entscheidenden Frage hinsichtlich der Zuständigkeit innerhalb des Gerichts entspricht dies im übrigen auch der in den §§ 281 Abs. 2 Satz 2, 513 Abs. 2, 545 Abs. 2, 571 Abs. 2 Satz 2, 576 Abs. 2 ZPO getroffenen Wertung des Gesetzgebers. Nur wenn zwei Spruchkörper innerhalb eines Gerichts - etwa eine allgemeine Prozeßabteilung und ein Familiengericht - sich durch Beschlüsse für unzuständig erklären, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, diesen "negativen Kompetenzkonflikt" entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das im Rechtszuge zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht klären zu lassen. Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor, da die allgemeine Prozeßabteilung ihre Zuständigkeit annimmt.

4. Da die Rechtsbeschwerde nach den vorstehenden Ausführungen nicht statthaft ist, kann der Senat abschließend entscheiden, ohne daß von Amts wegen eine Zurückverweisung an das Beschwerdegericht erforderlich wäre, weil der Einzelrichter über die Beschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom - IX ZB 134/02 - NJW 2003, 1254; vom - VII ZB 17/02 - MDR 2003, 949; vom - XII ZB 188/02 - NJW 2003, 3712).

Ergänzend weist der Senat noch auf folgendes hin: In dem vom Rechtsbeschwerdeführer herangezogenen hat der Bundesgerichtshof zwar dem umgangsberechtigten Elternteil einen Schadensersatz zugesprochen, wenn ihm der andere Elternteil den Umgang nicht in der vom Familiengericht vorgesehenen Art und Weise gewährt und ihm daraus Mehraufwendungen entstehen. Er hat in den Entscheidungsgründen aber zugleich die Auffassung des Berufungsgerichts gebilligt, daß es sich um ein Streitverfahren und nicht um eine Familiensache im Sinne des § 23b GVG handelt (vgl. BGHZ 151, 155, 157 f.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BAAAC-02529

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja