Going Concern versus Break Up
2016
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V. Risiken und Gefahren für die Sanierungsbeteiligten
1. Geschäftsführung
681Die Unternehmensleitung von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaften trifft zunächst Krisenvorsorgepflichten, die gesetzlich verankert sind und deren Verletzung Schadenersatzansprüche gegenüber der Gesellschaft auslösen. Gemäß § 91 Abs. 2 AktG hat der Vorstand einer Aktiengesellschaft ein Risikofrüherkennungssystem zur Identifizierung bestandsgefährdender Risiken einzurichten. Diese Pflicht, die auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung für die Geschäftsleiter von Kapitalgesellschaften anderer Rechtsform oder diesen gleichgestellten Gesellschaften gilt, verlangt auf einer ersten Stufe die Einleitung von geeigneten Maßnahmen, die eine Früherkennung bestandsgefährdender Entwicklungen gewährleisten. Auf einer zweiten Stufe ist ein System zu errichten, dass die Überwachung der eingeleiteten Maßnahmen sicherstellt (im Einzelnen s. o. Rn. 66 ff.). Zum Bereich der Krisenvorsorgepflichten gehört auch die Pflicht zur Einberufung der Haupt- bzw. Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Grund- bzw. Stammkapitals (§ 92 Abs. 1 AktG, § 49 Abs. 3 GmbHG). Diese Pflicht ist sogar strafbewehrt (vgl. § 401 AktG, § 84 GmbHG).
682Ab Eintritt der Krise ist das Zahlu...