Kapitalertragsteuerliche Behandlung des Rückkaufangebots von Argentinien-Anleihen; „Settlement Proposal” der Republik Argentinien vom und vom
In Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Einlösung von Staatsanleihen der Republik Argentinien in Folge des „Settlement Proposals” vom Folgendes:
Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 EStG ist der Unterschied zwischen dem Einlösungsbetrag und den Anschaffungskosten der Anleihe. Liegen dem depotführenden Institut keine Anschaffungsdaten vor, bemisst sich die Kapitalertragsteuer nach § 43a Absatz 2 Satz 7 EStG.
Der Steuereinbehalt kann gemäß § 32d Absatz 4 EStG mit der Einkommensteuererklärung überprüft werden.
Sind der depotführenden Bank die Anschaffungskosten der eingelösten Anleihen bekannt und erfolgt die Abwicklung des „Settlement Proposals” auf Grundlage des mit Schreiben vom durch die Republik Argentinien veröffentlichten „Fast Track Settlement” Verfahrens, besteht gemäß Randziffer 209 des ( BStBl I S. 85) die Möglichkeit, im Rahmen des Kapitalertragsteuerabzugs die anrechenbare fiktive Quellensteuer in Höhe von 15 % zu berücksichtigen. Die Anrechnung kann auf die Kapitalertragsteuer erfolgen, die auf die Differenz zwischen dem Einlösungsbetrag von 150 % und der Nominalforderung von 100 % erhoben wird.
Für den Kapitalertragsteuerabzug auf den Unterschiedsbetrag von 2/3 des Einlösungsbetrages (= Nominalforderung von 100 %) und den Anschaffungskosten der Anleihe gelten die allgemeinen Regelungen zum Kapitalertragsteuerabzug. Eine Anrechnung fiktiver Quellensteuer kommt insoweit nicht in Betracht.
BMF v. - IV C 1 - S 2252/08/10002
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2016 I Seite 1018
DB 2016 S. 2384 Nr. 41
DStR 2016 S. 2343 Nr. 40
EStB 2016 S. 414 Nr. 11
FR 2016 S. 968 Nr. 20
NWB-EV 2016 S. 368 Nr. 11
AAAAF-83209