BGH Beschluss v. - 4 StR 341/16

Instanzenzug:

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Paderborn vom und vom und Auflösung der dort verhängten Gesamtstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wegen Insolvenzverschleppung, Bankrotts in zehn Fällen, Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 22 Fällen und Betruges verhängt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Diese hat Erfolg, soweit sie sich gegen die vom Landgericht verhängten Gesamtfreiheitsstrafen wendet, was zur "Wiederherstellung" der vom Amtsgericht Paderborn im Urteil vom verhängten Gesamtfreiheitsstrafe sowie im Ergebnis zur Bestätigung der vom Landgericht verhängten zweiten Gesamtfreiheitsstrafe führt. Im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

21. Die Gesamtstrafenbildung hält der rechtlichen Überprüfung nichtstand.

3a) Nach den insofern vom Landgericht getroffenen Feststellungen wurde der Angeklagte am vom Amtsgericht Paderborn wegen Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die dort verhängten Einzelstrafen von zwei Monaten und drei Mal fünf Monaten wurden anschließend in die vom Amtsgericht Paderborn am wegen Insolvenzverschleppung in zwei Fällen, Verletzung der Buchführungspflicht in drei Fällen und Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sieben Fällen verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren einbezogen, deren Vollstreckung das Amtsgericht ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt hat.

4b) Die unter Einbeziehung der in diesen Urteilen verhängten Einzelstrafen nunmehr vom Landgericht vorgenommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist rechtsfehlerhaft.

5Die Gesamtstrafenbildung durch das Amtsgericht Paderborn im Urteil vom war richtig. Da die nunmehr abgeurteilte erste Tat, mit der die Strafkammer die nachträgliche Gesamtstrafe gebildet hat, zum fällige Sozialversicherungsbeiträge betraf (Fall III.A.1. der Entscheidungsgründe), diese Tat aber erst nach dem Urteil vom begangen wurde, schied eine Gesamtstrafenbildung gemäß § 55 Abs. 1 StGB aus. Denn ungeachtet der Frage nach der Beendigung einer Tat nach § 266a Abs. 1 StGB (vgl. dazu , NStZ 2012, 510, 511) bildet in einem solchen Fall nur die (zeitlich) erste Vorverurteilung eine Zäsur mit der Folge, dass eine später begangene Straftat gesamtstrafenrechtlich so zu betrachten ist, als ob sie nach der (aus der ersten und zweiten Vorverurteilung gewissermaßen zusammengesetzten) ersten und einzigen Vorverurteilung begangen wäre (vgl. BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 111/13, StraFo 2013, 345 f.; vom - 4 StR 276/15, StraFo 2016, 82 f.).

6c) Dies hat zur Folge, dass das angefochtene Urteil aufzuheben ist, soweit dort eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wurde. Damit ist die Verurteilung des Amtsgerichts Paderborn vom - mithin auch die dort unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die dort bewilligte Aussetzung der Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung - "wiederhergestellt".

7Rechtsfehlerhaft ist infolgedessen auch die zweite vom Landgericht im angefochtenen Urteil verhängte Gesamtstrafe. Denn dort hätte die Strafe für die nunmehr abgeurteilte erste Tat (Nichtabführen der zum fälligen Sozialversicherungsbeiträge) von zwei Monaten einbezogen werden müssen. Dies holt der Senat nach. Um jegliche Beschwer des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat die Gesamtstrafe - unter Einbeziehung dieser Einzelstrafe - auf die vom Landgericht bereits verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren fest (entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) und fasst den Tenor entsprechend neu.

82. Im Übrigen weist das Urteil aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom dargelegten Gründen keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Überprüfung noch stand (vgl. zu den Anforderungen an die Urteilsfeststellungen zur Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung: , NStZ-RR 2015, 341, 342 f., zu § 266a StGB: , denen angesichts der hier vorliegenden Umstände, insbesondere im Hinblick auf das vollumfängliche Geständnis des als Geschäftsführer von GmbHs erfahrenen und mehrmals einschlägig vorbestraften Angeklagten sowie die Angaben der Insolvenzverwalter noch genügt ist).

93. Der - auch infolge des drohenden Bewährungswiderrufs - lediglich geringfügige Erfolg des Rechtsmittels des Angeklagten rechtfertigt keine Kostenteilung (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
IAAAF-83108