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Ergänzungsbilanz eines persönlich haftenden Gesellschafters einer KGaA
Die Bildung von Ergänzungsbilanzen für einen persönlich haftenden Gesellschafter einer KGaA ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dementsprechend hält es das FG Hessen nicht für zulässig, dem Komplementär einer KGaA besondere steuerrechtliche Abschreibungen auf die dem Betriebsvermögen der KGaA zuzurechnenden Wirtschaftsgüter zu gewähren. Die Rechtsprechung habe zwar die Bildung von Ergänzungsbilanzen bei Mitunternehmerschaften zugelassen, eine solche bestehe zwischen KGaA-Kommanditisten und KGaA-Komplementär jedoch nicht.