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Schenkung bei Übertragung eines Einzelkontos
Der Bestand eines Einzelkontos ist auch bei Eheleuten grundsätzlich allein dem Kontoinhaber zuzurechnen
Der BFH hat die Grundsätze präzisiert, die bei der Zurechnung von Einzelkonten zu beachten sind. Der dort vorhandene Vermögensbestand ist – anders als bei einem Gemeinschaftskonto – regelmäßig allein dem Kontoinhaber zuzurechnen; dies gilt auch bei Eheleuten. Eine Bevollmächtigung des anderen Ehegatten ändert daran nichts. Abweichende Vereinbarungen im Innenverhältnis – etwa durch eine Treuhandabrede – sind möglich, müssen aber von demjenigen nachgewiesen werden, der sich darauf beruft. Er trägt die objektive Beweislast (Feststellungslast), wenn sich der Sachverhalt insoweit nicht verlässlich aufklären lässt.
Ausgangsfall
Der Ehemann der Klägerin unterhielt bei einer Schweizer Bank ein allein auf seinen Namen lautendes Konto mit angegliedertem Depot. Die Klägerin besaß dafür eine Vollmacht. Im Jahr 2005 eröffnete die Klägerin bei dieser Bank ebenfalls ein solches Konto und erteilte dem Ehemann hierfür eine Vollmacht. Der Vermögensbestand des Kontos des Ehemanns in Höhe von rund 800.000 € wurde auf das Konto der Klägerin übertragen. Mit ihrer Schenkungsteuererklärung machte die Klägerin einen steuerpflichtigen Erwerb lediglich in Höhe der Hälfte des übergegangenen Vermögens geltend. D...