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BGH Urteil v. - XII ZR 101/89

Leitsatz

Leitsatz:

»Ein Revisionsgrund nach § 551 Nr. 7 ZPO liegt nicht deshalb vor, weil das Berufungsurteil erst fünf Monate nach seiner Verkündung in vollständiger Form zugestellt worden ist.

Wird ein Vermerk des Berichterstatters, in dem das Ergebnis einer Beweisaufnahme (hier: mündliche Erläuterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens) festgehalten wird, den Parteien nicht besonders mitgeteilt, so wird dadurch ihr Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Urteil noch am Tage der Beweisaufnahme verkündet worden ist (Abgrenzung zu - NJW 1972, 1673).

Die Ablehnung Antrages einer Partei, ihr einen beweiswürdigenden Schriftsatz nachzulassen, verletzt grundsätzlich nicht ihr Recht auf Gewährung des rechtlichen Gehörs.

Zur Bewertung einer Arztpraxis bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs, insbesondere im Hinblick auf die "latente Steuerlast" aus §§ 16, 18 Abs. 3 EStG.

Einkommen- und Kirchensteuern entstehen erst nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wenn der maßgebende Stichtag vor diesem Zeitpunkt liegt, können sie daher bei der Feststellung des Anfangs- oder Endvermögens nicht als Verbindlichkeiten berücksichtigt werden.

Ein Pkw, der im Alleineigentum eines Ehegatten steht, unterliegt grundsätzlich dem Zugewinnausgleich.«

Fundstelle(n):
EAAAF-83063

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BGH, Urteil v. 24.10.1990 - XII ZR 101/89

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