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Geschäftsveräußerung im Ganzen
Veräußerung eines Geschäftshauses bei teilweiser Änderung der Tätigkeit
Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt nach § 1 Abs. 1a UStG voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Für die Annahme einer Geschäftsveräußerung ist erforderlich, dass der Erwerber beabsichtigt, das übernommene Unternehmen fortzuführen. Nicht begünstigt ist die sofortige Abwicklung der übernommenen Geschäftstätigkeit. Leichte Änderungen der unternehmerischen Tätigkeit, z. B. aus betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Gründen, sind zulässig. Eine schädliche Änderung des Unternehmenszwecks liegt allerdings vor, wenn ein bisher vermietetes Objekt eigenbetrieblich genutzt wird. Der BFH hat sich dazu geäußert, wie sich eine nur teilweise eigenbetriebliche Nutzung auswirkt.
Ausgangssachverhalt
Die Klägerin errichtete von 1999 bis 2001 ein Geschäftshaus. Sie vermietete das Erdgeschoss des Objekts ab Dezember 2000 mit einer Fläche von 350 qm an ihren Ehemann. Die Räumlichkeiten im Obergeschoss mit einer Fläche von ebenfalls 350 qm waren zunächst an einen fremden Dritten vermietet. Ebenso waren eine Werkstatt sowie ein Lagerraum im Erdgeschoss ...