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Entschädigungszahlung für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit
Steuerbarkeit von Schadensersatzleistungen des Arbeitgerbers
Entschädigungszahlungen, die ein Feuerwehrbeamter für rechtswidrig geleistete Mehrarbeit erhält, sind durch die Arbeitsleistung veranlasst und führen zu steuerbaren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Veranlassung durch das Dienstverhältnis
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen; es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden. Wird die Zahlung als Gegenleistung für die individuelle Arbeitskraft des Arbeitnehmers geleistet, ist sie durch das durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst und damit steuerbar.
Rechtswidrig geleistete Mehrarbeit
Der Kläger stand als Feuerwehrbeamter im Dienst der Stadt A. In den Jahren 2002 bis 2007 betrug die wöchentliche Dienst- bzw. Arbeitszeit des Klägers entgegen geltendem Recht – rechtswidrig – teilweise mehr als 48 Stunden. Die Stadt A gewährte dem Kläger daher im Februar und Oktober 2012 für die rechtswidrig geleistete Mehrarbeit eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.537,16 €. In der Steuererklärung für das Jahr 2012 gab der Kläger die erhaltene Zahlung als Entschädigung bzw. Arbeitslohn für mehrere Jahre an.
Das Finanzamt bezog den Betr...