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Die Bruttomiete ist Vergleichsmaßstab bei einer verbilligten Vermietung
Zur Berechnung einer verbilligten Vermietung i. S. des § 21 Abs. 2 EStG
Der BFH hat die Frage geklärt, auf welcher Grundlage der Vergleich der Mieten nach § 21 Abs. 2 EStG erfolgt. Die Entscheidung zu dieser bisher umstrittenen Frage kann im Einzelfall für den Steuerpflichtigen von Vorteil sein.
Verbilligte Vermietung einer Wohnung
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2011 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einer Wohnung. Die Wohnung war an die Mutter des Klägers vermietet. Die im Jahr 2011 vereinnahmte Kaltmiete betrug 2.900,04 €. Nebenkostenvorauszahlungen wurden in Höhe von 1.829,27 € geleistet. Der Kläger erklärte in seiner Anlage V Einnahmen in Höhe von 3.024 € sowie Werbungskosten in Höhe von 11.228 €.
Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr 2011 berücksichtigte das Finanzamt die vom Kläger ermittelten negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von./. 8.204 € im Einkommensteuerbescheid 2011 nicht.
Der dagegen eingelegte Einspruch hatte teilweise Erfolg. Das Finanzamt berücksichtigte in der Einspruchsentscheidung vom negative Vermietungseinkünfte in Höhe von./. 2.378 €. Zur Begründung führte es aus: Die Werbungskosten für die Vermietung der Wohnung könnten nur in Höhe von 62,28 % von 11.183 € =