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Bonusleistungen einer Krankenkasse ohne Auswirkung auf den Sonderausgabenabzug
BFH widerspricht Finanzverwaltung
Die Erstattung von Kosten für Gesundheitsmaßnahmen durch eine Krankenkasse im Rahmen eines Bonusprogramms nach § 65a SGB V mindert nicht die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Solche Erstattungen wirken sich nämlich nicht auf die Beitragslast des Steuerpflichtigen zur Erlangung des Basisversicherungsschutzes i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 EStG aus. Der BFH lehnt insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung ab (gegen BStBl 2013 I S. 1087, Rz. 72).
Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenkassen
Die Klägerin war im Streitjahr 2012 Mitglied in einer gesetzlichen Krankenversicherung. Die Krankenkasse bot ihren Mitgliedern ein Bonusprogramm nach § 65a SGB V an, das gesundheitsbewusstes Verhalten der Mitglieder fördern soll. Nach dem Bonusprogramm der Krankenkasse konnten die Mitglieder zwischen zwei Varianten wählen, wenn sie bestimmte erstattungsfähige Vorsorgeuntersuchungen durchführen ließen: Nach einer Variante erhalten die beitragszahlenden Mitglieder der Krankenkasse pro Kalenderjahr 40 € ausgezahlt.
Nach der streitgegenständlichen Variante beteiligt sich die Krankenkasse mit einem Zuschuss von jährlich bis zu 150 € an den Kosten für Vorsorge- oder Gesundheitsmaßnahmen, wie Brillen und Kontaktl...