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Aufwendungen für gemischt genutzte, nicht als Arbeitszimmer anzusehende Räume der Privatwohnung
BFH dehnt das für Arbeitszimmer geltende Aufteilungsverbot auf andere gemischt genutzte Räume aus
Für häusliche Arbeitszimmer gilt neben dem gesetzlichen, vollständigen oder teilweisen Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG ein weiteres, von der Rechtsprechung geschaffenes, vollständiges Abzugsverbot bei einer nicht nur untergeordneten, privaten Mitbenutzung (Grenze 10 %). Dieses zusätzliche Abzugsverbot, das der Große Senat des (BStBl 2016 II S. 265) auf eine Auslegung des Begriffs „häusliches Arbeitszimmer“ gestützt hatte, erfasst nach Auffassung des VIII. Senats auch andere gemischt genutzte Räume. Zu der naheliegenden Rechtsfrage, dass die vom Großen Senat angeführte Begründung bei diesen Räumen nicht greift, hat sich der VIII. Senat nicht geäußert.
Vermutung der privaten Mitbenutzung für ein Arbeits- und Besprechungszimmer
Die Klägerin hatte für ihre Tätigkeit als sog. Coach einen Raum im Untergeschoss, das auch privat genutzte Räume aufwies, als Besprechungs- und Arbeitszimmer eingerichtet. Neben dem Schreibtisch enthielt der 37 qm große Raum einen langen Tisch mit sechs Stühlen und einen Kachelofen mit umlaufender Bank. Die Klägerin hatte das Zimmer an höchstens 20 Tagen für Coachingsitzungen genutzt, daneben für die Vor- und Nachbereitung dieser Sitzungen sowie für Ak...