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Teilwertabschreibungen, voraussichtlich dauernde Wertminderung und Wertaufholungsgebot
Neues BMF-Schreiben zur Vornahme von Teilwertabschreibungen
Ein niedrigerer Teilwert kann nur angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, Nr. 2 Satz 2 EStG), wenn eine voraussichtlich dauernde Wertminderung des Wirtschaftsguts vorliegt. Zudem gilt ein striktes Wertaufholungsgebot (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4, Nr. 2 Satz 3 EStG).
Ermittlung des Teilwerts
Der Teilwert ist grundsätzlich nach den in R 6.7 ff. EStR und den in den EStH enthaltenen Anweisungen zu ermitteln. Danach kann der Teilwert von zum Absatz bestimmten Waren retrograd ermittelt werden. Die Nachweispflicht für den niedrigeren Teilwert liegt ebenso beim Steuerpflichtigen wie die Darlegungs- und Feststellungslast für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung.
Voraussichtliche dauernde Wertminderung
Eine voraussichtlich dauernde Wertminderung bedeutet ein voraussichtlich nachhaltiges Absinken des Werts des Wirtschaftsguts unter den maßgeblichen Buchwert. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Die Wertminderung ist voraussichtlich nachhaltig, wenn damit am Bilanzstichtag aufgrund objektiver Anzeichen ernsthaft zu rechnen ist. Werterhellende Erkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Handelsbilanz sind zu berücksichtigen.
Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann von einer v...