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Zinseszinsen von Investitionsdarlehen unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG
Dies gilt auch dann, wenn sie auf einem separaten Darlehenskonto gebucht werden
Verzugs- und Zinseszinsen sind Schuldzinsen i. S. des § 4 Abs. 4a EStG. Sie sind als Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig, wenn sie die Zinsen eines Investitionsdarlehens finanzieren, denn in diesen Fällen ist die Investition nicht abgeschlossen und der Betrag des begünstigten Darlehens erhöht sich infolge der Nichtzahlung der Zinsen.
Sachverhalt und Entscheidung des BFH
Ein Arzt trat 1988 einer Gemeinschaftspraxis bei. Seinen Gesellschaftsanteil finanzierte er durch ein endfälliges Darlehen zu einem Zinssatz in Höhe von 6,35 %. Nachdem er seit 1993 die Zinsen des Darlehens nicht mehr begleichen konnte, richtete die Bank ein separates Darlehenskonto ein. Hierauf wurden die für das Darlehen aufgelaufenen Zinsen gebucht, die durch die jeweiligen Auszahlungsbeträge getilgt wurden. Entsprechend wuchs der Saldo des Zinsdarlehens kontinuierlich an. Schließlich wurde im Jahr 2004 der Saldo des Zinsdarlehens mit dem des Hauptdarlehens unter einer Kontonummer zusammengeführt.
Im Rahmen einer Außenprüfung der Jahre 2004 bis 2007 vertrat das Finanzamt die Auffassung, der betriebliche Schuldzinsenabzug sei wegen einer Überentnahme außerbilanziell gem. § 4 Abs. 4a EStG zu beschränken. In die Ermittlung des Zurechnungsbetrag...