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Geschenke
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Bei Geschenken handelt es sich um unentgeltliche Zuwendungen, die aus Sicht des Schenkers und des Beschenkten nicht als Gegenleistung für eine bestimmte Leistung des Beschenkten gelten dürfen. In Abhängigkeit vom Wert der Schenkung ergeben sich unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Folgen. Üblicherweise werden körperliche Gegenstände im Rahmen einer Schenkung übereignet. Jedoch können auch sonstige Leistungen oder ein wirtschaftlicher Vorteil in Geldeswert zugewendet werden, z. B. Eintrittskarten für die Oper. Sofern eine Gegenleistung durch den Beschenkten in unmittelbarem wirtschaftlichen oder zeitlichen Aufwand mit der erhaltenen Schenkung erbracht wird, handelt es sich nicht mehr um eine unentgeltliche Zuwendung, sondern vielmehr um eine Gegenleistung im Rahmen eines Leistungsaustausches. In diesen Fällen würde die Schenkung als Entgelt für eine durch den Beschenkten erbrachte Leistung zu würdigen sein und der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Der Beitrag gibt einen Überblick über die umsatzsteuerliche Behandlung von Schenkungen, spezielle Wertgrenzen und erforderliche Buchungen.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1000 | Kasse |
1200 | Bank |
1570 | Abziehbare Vorsteuer |
1576 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1776 | Umsatzsteuer 19 % |
1880 | Unentgeltliche
Wertabgaben |
3400 | Wareneingang 19 % Vorsteuer |
4630 | Geschenke abzugsfähig ohne
§ 37b
EStG |
4635 | Geschenke nicht abzugsfähig ohne
§ 37b
EStG |
8910 | Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des
Unternehmens (Waren) 19 % USt |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1400 | Abziehbare Vorsteuer |
1406 | Abziehbare Vorsteuer 19 % |
1600 | Kasse |
1800 | Bank |
2130 | Unentgeltliche
Wertabgaben |
3806 | Umsatzsteuer 19 % |
4620 | Entnahme durch den Unternehmer für Zwecke außerhalb des
Unternehmens (Waren) 19 % USt |
5400 | Wareneingang 19 % Vorsteuer |
6610 | Geschenke
abzugsfähig ohne
§ 37b
EStG |
6620 | Geschenke nicht abzugsfähig ohne
§ 37b
EStG |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Wie wird kontiert?
3.1 Grundsätze zu Geschenken
Für eine zutreffende umsatzsteuerrechtliche Würdigung von Schenkungen ist es erforderlich, die grundsätzliche Veranlassung für die Schenkung zu ermitteln. Schenkungen durch Unternehmer lassen sich wie folgt unterscheiden:
Geschenke aus nicht unternehmerischen Gründen an Freunde, Angehörige oder andere Dritte,
Geschenke aus unternehmerischen Gründen an Geschäftsfreunde und Kunden,
Geschenke an das Personal (sofern keine Aufmerksamkeit vorliegt), das dafür weder eine Geldleistung noch eine anteilige Arbeitsleistung aufwendet.
Dabei gilt eine Wert- bzw. Freigrenze von 50 € (einschließlich Geldgeschenke), die aus dem Ertragsteuerrecht übernommen wurde. Ferner ist der Zeitpunkt der Anschaffung des Geschenks für dessen spätere umsatzsteuerliche Würdigung im Rahmen der Schenkung maßgeblich: Die Schenkung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes führt zu einer anderen umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung, als wenn ein Gegenstand eigens für die Vornahme der Schenkung erworben wurde.
3.2 Aufzeichnungspflichten
Besondere umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG bestehen nicht. Gleichwohl müssen nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift des § 63 Abs. 1 UStDV die Aufzeichnungen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Zeit möglich ist, einen Überblick über die Umsätze des Unternehmers und die abziehbaren Vorsteuern zu erhalten und die Grundlagen für die Steuerberechnung festzustellen.
Für Zwecke der Prüfung der 35 €/50 € Grenze können demnach die Grundsätze nach dem EStG herangezogen werden, wonach die Aufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen sind. Darüber hinaus sind die Buchungen auf einem besonderen Sachkonto vorzunehmen und die Aufzeichnungen haben zeitnah und fortlaufend zu erfolgen. Zur Prüfung, welche Personen ein Geschenk erhalten hat, sind entsprechende namentliche Anschreibungen zu führen.
3.3 Geschenke aus nicht unternehmerischen Gründen
Verteilt ein Unternehmer Geschenke an Freunde, (nahe) Angehörige oder andere Dritte, erfolgt dies aus nicht unternehmerischen Gründen. Für eine zutreffende rechtliche Würdigung ist die Feststellung erforderlich, ob das Geschenk eigens für die Schenkung erworben oder aus dem Unternehmensvermögen entnommen wurde.
3.3.1 Geschenke, die speziell für die Schenkung erworben wurden
Werden Sachen und Gegenstände eigens für die unentgeltliche Weitergabe als Geschenk an Freunde, Angehörige oder andere Dritte im Wert von mehr als 50 € erworben, steht dem Unternehmer für diesen Leistungsbezug nach § 15 Abs. 1a UStG grundsätzlich kein Vorsteuerabzug zu. Eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b UStG entfällt.
3.3.2 Geschenke, die aus dem Unternehmensvermögen entnommen werden
Werden für die Vornahme einer Schenkung dem Unternehmen zugeordnete Gegenstände entnommen, kann sich daraus eine Umsatzbesteuerung ergeben. Diese ist davon abhängig, ob bei der Anschaffung des Wirtschaftsguts ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG durch den Unternehmer vorgenommen wurde:
Besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung, bleibt die Schenkung ohne umsatzsteuerrechtliche Folgen.
Wurde der Vorsteuerabzug vorgenommen, handelt es sich bei der Schenkung um eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG. Die Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Wertabgabe bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand im Zeitpunkt der Schenkung. Die Umsatzsteuer gehört dabei nicht zur Bemessungsgrundlage.
3.3.3 Praxisbeispiel 1: Geschenk aus nicht unternehmerischem Grund
Elektronikhändler E schenkt im Januar 2024 seinem Bruder zu dessen 50. Geburtstag einen neuen Laptop. Diesen Laptop hatte E im Januar 2021 erworben und seinem Unternehmen zugeordnet, aber bisher noch nicht genutzt. Aus den Anschaffungskosten hatte E einen Vorsteuerabzug i. H. von 95,00 € bei einem Nettoeinkaufswert von 500,00 € vorgenommen. Der Einkaufspreis hat sich seit der Anschaffung nicht verändert.
Mit der Entnahme des dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsgutes für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, verwirklicht der Unternehmer den Tatbestand einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG, da für den Gegenstand im Zeitpunkt der Anschaffung ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG vorgenommen wurde.
Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach § 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG nach dem Einkaufswert zum Zeitpunkt der Entnahme. Im Beispiel entspricht dies dem Einkaufswert i. H. von netto 500,00 €. Die erforderlichen Buchungen stellen sich wie folgt dar:
Buchung im Monat der Entnahme (Januar 2024)
nach SKR 03: