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Änderung des AGB-Rechts: Erforderliche Anpassung von Arbeitsverträgen
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB BAAAF-82523 Mit Wirkung zum wird § 309 Nr. 13 BGB geändert. Die Neuregelung sieht vor, dass für Anzeigen und Erklärungen von Verbrauchern keine strengere Form als die Textform vereinbart werden darf, d. h. es genügt auch ein Telefax oder eine E-Mail. Diese Gesetzesänderung wirkt sich maßgeblich auf die Gestaltung von Arbeitsverträgen aus. Dies betrifft insbesondere die in Arbeitsverträgen gebräuchlichen Ausschlussfristen.
Ausführlicher Beitrag s. .
Ab dem geschlossene Arbeitsverträge (Neuverträge)
[i]Erforderliche Neugestaltung von AusschlussfristenArbeitgeber nehmen Ausschlussfristen in ihre Muster-Arbeitsverträge auf, um ein zeitlich vorgezogenes Erlöschen von Ansprüchen des Arbeitnehmers herbeiführen zu können. Ein Zuwarten auf den Ablauf der gesetzlichen dreijährigen Verjährungsfrist soll vermieden werden. Bislang sehen arbeitsvertragliche Ausschlussfristen gewöhnlich vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer definierten Frist in Schriftform geltend gemacht werden. Dies ist für Arbeitsverträge, die ab dem geschlossen werden, nicht mehr zulässig. § 309 Nr. 13 BGB n. F. erlaubt keine strengere Form als die Textform. Als Rechtsfolge einer solchen unzulässigen Ausschlus...