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Betriebliche Altersversorgung | Gleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten
Eine ausschließlich an ihren unterschiedlichen Status anknüpfende Ungleichbehandlung von Arbeitern und Angestellten in der betrieblichen Altersversorgung verletzt den durch Art. 3 Abs. 1 GG geprägten Gleichbehandlungsgrundsatz des § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG. Versorgungsschuldner sind jedoch bis einschließlich in ihrem Vertrauen geschützt, eine allein mit dem unterschiedlichen Status begründete Differenzierung von Arbeitern und Angestellten sei noch tragfähig (vgl. dazu u. a. zu den unterschiedlichen Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte). Sie konnten allerdings nicht damit rechnen, ihnen werde eine längere Anpassungsfrist eingeräumt als dem Gesetzgeber ().