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Besonderheiten in der Umsatzbesteuerung bei Bestattungsunternehmen
Darstellung ausgewählter Entscheidungen
Bei Bestattungsunternehmen werden einige Leistungen ausgeführt, welche bei anderen Unternehmen in der Regel gar nicht ausgeführt werden dürfen. Entsprechend ist eine besondere Würdigung dieser Sachverhalte in der Umsatzbesteuerung vorzunehmen. Der Aufsatz beschäftigt sich mit folgenden Themen: (I.) Seebestattungen und Einheitlichkeit dieser Leistung, (II.) Überführung des Leichnams in das Ausland, (III.) Leistungen aufgrund eines Bestattungsvorsorgevertrags, (IV.) Gebühren für die zweite Leichenschau.
I. Seebestattungen und Einheitlichkeit dieser Leistung ()
1. Leitsatz
Die Seebestattung ist als einheitliche Leistung zu sehen. Die Beförderung der Trauergäste und der Urne ist als Voraussetzung für eine Beisetzung als Nebenleistung zur Urnenbestattung zu betrachten. Die Seebestattung wird als einheitliche Leistung angeboten und auch entsprechend abgerechnet. Die gesamte Leistung ist folglich steuerbar und steuerpflichtig.
2. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt ein Seebestattungsunternehmen. Sie behandelte die erzielten Erlöse aus ihrem Unternehmen als steuerfrei nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 3 Abs. 11 UStG. Die Bestattung auf See nahm sie selbst vor ...