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„Eintrittsspenden“ – Spenden als tatsächliche Entgelte
Das FG hatte im Rechtsstreit zu entscheiden, ob ein „freiwilliger Unkostenbeitrag“ als Spende behandelt werden kann, selbst dann, wenn Personen der Zutritt zu einer entsprechenden Veranstaltung verwehrt wird, sofern sie diesen Unkostenbeitrag nicht zahlen wollen. Oder ob es sich vielmehr um ein Entgelt handelt, das mithin auch der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.
A. Sachverhalt
Der Kläger war eine politische Partei, die eine Kombination aus (Rock-)Konzert und Wahlkampfveranstaltung durchführte. Es traten mehrere Bands auf, in deren Spielpausen Reden zur anstehenden Kommunalwahl abgehalten wurden. Die Besucher wurden mittels Schildern vor dem Veranstaltungsgelände darum gebeten, einen „freiwilligen Unkostenbeitrag“ i. H. von 15 € zu leisten. Nach Auskunft der Polizeikräfte vor Ort hätten die Ordner diesen Betrag von jedem Veranstaltungsteilnehmer verlangt bzw. solchen den Zutritt verweigert, die den „freiwilligen Unkostenbeitrag“ nicht zahlen wollten.
Der Kläger geht davon aus, dass es sich bei diesem „freiwilligen Unkostenbeitrag“ wegen der Freiwilligkeit und der fehlenden Bindung an die tatsächlich entstandenen Kosten um eine Spende ha...