Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Anwendung der nationalen Steuerbefreiung für Umsätze aus der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen aufgrund des Vorrangs des EU-Rechts
, Revision anhängig, Az. beim BFH: XI R 22/15
Das FG München hat zu der Frage Stellung genommen, ob Umsätze hinsichtlich der Verwaltung von Versorgungseinrichtungen unter Beachtung des Vorrangs des Unionsrechts tatsächlich unter die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG fallen, mit der Folge, dass entsprechende Unternehmen aus ihren Eingangsumsätzen gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG keine Vorsteuer ziehen können. Nachdem das FG München die Revision zugelassen hatte, ist derzeit die Revision beim BFH unter dem Az. XI R 22/15 anhängig.
A. Leitsätze
1. Mit der Einbeziehung von Versorgungseinrichtungen in die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 8 Buchst. h UStG a. F. hat der nationale Gesetzgeber gegen den Neutralitätsgrundsatz verstoßen, da Versorgungseinrichtungen wie die streitgegenständlichen freien Unterstützungskassen nicht dem unionsrechtlichen Begriff des steuerbefreiten Sondervermögens unterfallen.
2. Umsätze aus der Verwaltung derartiger Unterstützungskassen können unter Berufung auf das Unionsrecht als steuerpflichtig behandelt werden, wenn dies für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
B. Sachverhalt
Die Klägerin erbrachte in den Streitjahren 2003 und 2004 Verwaltungsleistungen an betriebliche Altersversorgungswerke (sog. freie Unterstützungskassen). Diese Verw...