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FG Rheinland-Pfalz | Bewertung der Anteile an der übernehmenden Körperschaft im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung
Im Fall einer Abwärtsverschmelzung können die Anteile an der übernehmenden Körperschaft in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 AStG mit einem Wert unterhalb des gemeinen Wertes angesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn sie auf ausländische Anteilseigner der übertragenden Körperschaft übergehen und deren Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht für etwaige Gewinne aus der Veräußerung der übergegangenen Anteile zusteht.
Im Streitfall gingen bei einer Abwärtsverschmelzung die Anteile einer deutschen GmbH auf einen in den USA ansässigen Anteilseigner über. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 UmwStG sind [i]Es gibt kein „Grundprinzip des Umwandlungssteuerrechts“, dass ein deutsches Besteuerungsrecht im Zuge der Umwandlung nicht verloren gehen darfbei einer Verschmelzung die übergehenden Wirtschaftsgüter in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft mit dem gemeinen Wert anzusetzen. D...