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Erstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge
Was müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer beim Erstattungsverfahren beachten?
Das Beitragsverfahren zur gesetzlichen Sozialversicherung ist zweifellos sehr kompliziert. Die wichtigsten Aufgaben kommen hier den Arbeitgebern zu, die für die Berechnung und Abführung der Beiträge ihrer Arbeitnehmer verantwortlich sind. Diese Beiträge werden vom Gesetz als Gesamtsozialversicherungsbeiträge bezeichnet (§ 28d SGB IV). Dazu gehören die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in erster Linie vom Arbeitgeber an die Einzugsstelle gezahlt (§ 28e SGB IV). Einzugsstelle ist die Krankenkasse des Arbeitnehmers, bei geringfügig Beschäftigten die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (hier als Minijob-Zentrale bezeichnet).
Im Zusammenhang mit der Beitragsberechnung ist auch die Verpflichtung der Arbeitgeber zu erwähnen, über die Versicherungspflicht bzw. -freiheit ihrer Arbeitnehmer zu entscheiden. Damit wird in der Regel gleichzeitig über die Beitragspflicht entschieden.
Da sowohl das Recht der Versicherungs- als auch der Beitragspflicht der gesetzlichen Sozialversicherung sehr kompliziert ist, bleibt es nicht aus, dass Fehlberechnungen der Beiträge vorkommen bzw...