Kindergeld | Keine Übertragung des Kinderfreibetrags auf Barunterhalt leistenden Elternteil (BFH)
Allein der Umstand, dass ein
sorgeberechtigter Elternteil, der sein minderjähriges Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat, für sich und sein Kind Leistungen nach dem
SGB II bezieht,
rechtfertigt nicht die Übertragung des Kinderfreibetrags und des Freibetrags
für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf den Barunterhalt
leistenden anderen Elternteil (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 EStG wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf die Barunterhalt leistenden Kläger zu übertragen ist, wenn der das Kind betreuende Elternteil zur Leistung von Barunterhalt außerstande ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Kinderfreibetrag ist nicht nach § 32 Abs. 6 Satz 6 Alternative 1 EStG auf die Barunterhalt leistenden Kläger zu übertragen, da der sorgeberechtigte Vater seine Unterhaltspflicht im Streitjahr durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt hat.
Aus dem Umstand, dass ein Elternteil keinen Barunterhalt - sondern Betreuungsunterhalt - leistet, ergibt sich kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags.
Wird nur Betreuungsunterhalt geschuldet (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), ist die Erfüllung dieser Pflicht entscheidend, da der Gesetzgeber von der Gleichwertigkeit der Unterhaltsleistung durch Zahlung von Geldbeträgen und durch persönliche Betreuung ausging.
Wird die Unterhaltspflicht durch die Leistung von Betreuungsunterhalt erfüllt, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass das betreuende Elternteil für sich und das Kind Leistungen nach dem SGB II bezog, kein Anspruch auf Übertragung des Kinderfreibetrags.
Quelle: , NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
QAAAF-82437