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Vertragsbeziehungen zwischen Vereinen von Land- und Forstwirten und Steuerberatungsgesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB AAAAF-82036 Den Vereinen von Land- und Forstwirten ist nur eine beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen erlaubt. Die Hilfeleistung darf nur für land- und forstwirtschaftliche Betriebe erfolgen und sie darf nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbe betreffen, soweit es sich nicht um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise Landwirte betreffen. Die Befugnisbeschränkungen haben in der Vergangenheit dazu geführt, dass die dort tätigen Steuerberater parallel zu ihrer Tätigkeit für die Vereine Steuerberatungsgesellschaften errichtet haben und sog. Geschäftsbesorgungsverträge der Vereine mit den Steuerberatungsgesellschaften abgeschlossen wurden.
Ausführlicher Beitrag s. .
Sicherung des Mandantenbestands für die Vereine
[i]Wegen Befugnisbeschränkungen waren Geschäftsbesorgungsverträge von Steuerberatungsgesellschaften mit Vereinen üblichDie Geschäftsbesorgungsverträge haben im Wesentlichen zum Inhalt, dass die Steuerberatungsgesellschaft allein für die Mandanten des Vereins tätig werden darf, dabei auf Personal und Administration des Vereins zurückgreift und einen Anteil des Honoraraufkommens an den Verein abführen muss. Auf diese Weise sichert sich der Verein das nahezu vollständige Aufkommen aus den Honoraren für die Ber...