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Arbeitsrecht | Keine Arbeitsvergütung ohne Arbeitsleistung auch bei Teilzeitmodell
Hat ein Arbeitnehmer im Rahmen eines vereinbarten flexiblen sog. 8/12 -Teilzeitmodells im Jahr vier Freimonate, beinhaltet diese Regelung auch, dass die anteilige Vergütung insoweit verteilt auf zwölf Monate und in Abweichung von § 614 BGB jeweils vor- oder nachschüssig gezahlt werden soll. Somit besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers, die Arbeitsvergütung unabhängig von der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers bezahlen zu müssen.
Im Streitfall [i]Zu den verschiedenen Teilzeitformen, deren Voraussetzungen Olbertz, NWB 43/2015 S. 3182hatte die beklagte Fluggesellschaft ihren Flugbegleitern unterschiedliche Teilzeitmodelle tarifvertraglich angeboten – darunter auch das 8/12 -Modell, dem zufolge neben einer 8-monatigen Vollzeittätigkeit vier Freimonate gewählt werden konnten und dabei die anteilige Vergütung in zwölf Monatsraten gezahlt werde...