BGH Beschluss v. - EnVR 54/15

Instanzenzug:

Gründe

1Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (, [...] Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, [...] Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.

2In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 3.800.323 € festgesetzt. Im Hinblick auf die beidseitig erhobenen Rechtsbeschwerden entspricht der Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem des Beschwerdeverfahrens. Dabei ist für die Festsetzung des Streitwertes nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO das von der Beschwerdeführerin bei Einleitung des Beschwerde- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens verfolgte wirtschaftliche Interesse maßgeblich (§ 40 GKG).

Fundstelle(n):
YAAAF-82174