BGH Beschluss v. - EnVR 19/10

Instanzenzug:

Gründe

1 Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Antragstellerin bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (, [...] Rn. 2 mwN).

2 Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen, wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (, [...] Rn. 1; vgl. , WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme). Indessen ist eine solche Kostenfolge nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer - wie hier - im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat. Vorbehaltlich einer von den Verfahrensbeteiligten vereinbarten Kostenregelung entspricht es vielmehr im Fall gegenseitigen Nachgebens grundsätzlich der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Etwas anderes mag gelten, wenn in der zum Verfahrensabschluss führenden Vereinbarung der Beteiligten allein das Nachgeben einer Partei zu erkennen ist. So liegt der Fall aber nicht. Die Bundesnetzagentur hat außerprozessual davon Abstand genommen, die Festlegung einer freiwilligen Selbstverpflichtung als wirksame Verfahrensregulierung generell abzulehnen, während die Antragstellerin nicht mehr die Anerkennung ihrer früheren freiwilligen Selbstverpflichtung oder der Festlegung der Bundesnetzagentur vom als wirksame Verfahrensregulierung fordert.

3 In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 50.000 € festgesetzt.

Fundstelle(n):
LAAAE-45231